Die Mietpreisbremse: Klappt, klappt nicht. Verfassungskonform?

Ja, ja, die Mietpreisbremse. Bei Einführung ein riesiger Aufschrei aus allen Richtungen der Immobilienwirtschaft. Experten, die die Verfassungsmäßigkeit anzweifelten und das Gesetz (genau: Mietrechtsnovellierungsgesetz) als handwerklich schlecht ausgearbeitet bezeichneten. Handwerklich unausgereift ist es sicherlich, sonst würde es nicht so viele Diskussionen darüber geben.

 

In den letzten Wochen gab es nun einige interessante Gerichtsurteile zu diesem Thema.

  1. Zunächst entschied das Amtsgericht München in einem Fall, dass die Mietpreisbremse für München unwirksam sei (AG München, Urteil v. 21.6.2017, 414 C 26570/16). Das AG argumentierte, dass die Mieterschutzverordnung nicht mit Bundesrecht vereinbar sei, da die Begründung der Verordnung nicht ausreichend genug darstellt, anhand welcher Kriterien die Landesregierung zu der Auffassung kam, dass der Wohnungsmarkt in München ganz oder teilweise angespannt sei.
  2. Das Amtsgericht Hamburg - St. Georg  kam nur einen Tag später zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen die Mietpreisbremse in Hamburg bestehen (AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 22.6.2017, 913 C 2/17).
  3. Das Amtsgericht Hamburg - Altona hingegen hat wieder nur einen Tag später geurteilt, dass es auch für Hamburg an einer ausreichenden und ordnungsgemäßen Begründung für die Verordnung für die Stadt Hamburg fehle (AG Hamburg-Altona, Urteil v. 23.5.2017, 316 C 380/16).

Das sind nun alles Einzelurteile, stadtspezifisch und noch nicht ausgeurteilt.

 

Interessant ist nun aber die aktuellste Äußerung aus September der 67. Zivilkammer des LG Berlin, dass die Mietpreisbremse (genauer den § 556d BGB, der die Mietpreisbremse regelt) für verfassungswidrig hält (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 14.9.2017, 67 S 149/17).  Der Paragrahp verstößt nach Auffassung des Gerichts nämlich gegen den Gleichheitsgrundsatz. Genauere Details dazu finden Sie bei haufe.de unter dem folgenden Link: Mietpreisbremse verfassungswidrig.

 

Ob die Mietpreisbremse nun tatsächlich verfassungswidrig ist, bleibt durch das Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Es bleibt also spannend.

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