Erbschaft und Schenkung

An einer Erbschaft sind meist Mehrere beteiligt. Mindestens das Finanzamt, dass die Erbschaftssteuer berechnen will, und/oder  Miterben. Nicht immer befinden sich alle Erben in einer ähnlichen Lebenssituation, so dass es durchaus unterschiedliche Ansichten z.B. zur Verwendung des jeweiligen Erbteils kommt. Erbt man gemeinsam eine Immobilie, ist die Auseinandersetzung des Erbes nicht ganz einfach.

 

Soll die Immobilie zur Erbauseinandersetzung verkauft oder ein Miterbe ausgezahlt werden, ist die unabhängige, unparteiische und objektive Wertermittlung mit einem Verkehrswertgutachten unerlässlich, um Streitigkeiten im Vorhinein aus dem Wege zu gehen.

 

Am Erbe lässt sich das Finanzamt beteiligen, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten werden. Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Immobilienwerts, dass das Finazamt anwendet, ist standardisiert. Eine Besichtigung der Immobilie findet in aller Regel nicht statt, so dass Baumängel, der tatsächliche Zustand, die Abnutzung des Objekts usw. nicht weiter berücksichtigt werden können. Nicht selten basiert dann der Erbschaftssteuerbescheid auf einem zu hohen Verkehrswert.

 

Durch ein unabhängiges Gutachten eines  Sachverständigen kann ggf. ein geringerer Verkehrswert als Argumentationsgrundlage für die Verringerung der Erbschaftssteuer dienen (§ 198 Bewertungsgesetz; Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ).